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Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB

Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen sind mit Absenden Ihrer Bestellung verbindlich.

AGB
für die Material - Vermietung

1.Allgemeines
Die nachfolgenden Bedingungen bilden einen integralen Bestandteil der Offerten und Auftragsbestätigungen von Bolingerfilm (nachfolgend Vermieter genannt). Mit der Auftragserteilung anerkennt der Mieter diese Bedingungen. Abweichende Bestimmungen sind nur gültig, wenn sie von den Vertragsparteien schriftlich vereinbart worden sind.

2. Mietdauer
Die Mietdauer wird, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, in Tagen bemessen und richtet sich nach der vereinbarten Überlassungsdauer. Die Mindestmietdauer beträgt einen Tag.

3. Eigentum
Das zur Verfügung gestellte Material mit sämtlichen Bestandteilen und allem Zubehör bleibt ausschliesslich Eigentum des Vermieter. Der Vermieter ist berechtigt, dies Dritten anzuzeigen. Der Mieter darf das Material weder verpfänden, veräussern noch sonst an Dritte übereignen. Untervermieten oder Weiterverleihen des Mietgegenstandes ist nur mit schriftlicher Einwilligung des Vermieters zulässig. Wird das Material durch Dritte in Gewahrsam genommen (z.B. Pfändung, Arrest), so hat der Mieter den Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen. Allen daraus entstehenden Schaden und alle Folgekosten trägt der Mieter.

4. Sorgfaltspflicht
Der Vermieter übergibt das Material in einwandfreiem Zustand. Allfällige Mängel sind vom Mieter unverzüglich bei Übergabe zu melden. Der Mieter verpflichtet sich, das Material sorgfältig und nur durch geeignetes und befähigtes Bedienungspersonal zum dafür bestimmten Gebrauch und vereinbarten Zweck einzusetzen.
Das zur Verfügung gestellte Material ist während der gesamten Mietdauer in abgeschlossener oder bewachter Umgebung zu halten. Sollte die Mietsache für einen Outdoor-Einsatz verwendet werden, ist der Mieter verpflichtet für einen Schutz gegen Witterungseinflüsse zu sorgen, insbesondere gegen starke Sonneneinstrahlung sowie Feuchtigkeit und Nässe.
Dem Mieter ist es untersagt, Veränderungen an der Mietsache vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Insbesondere ist es ihm untersagt, an der Mietsache angebrachte Werbe- oder Firmenbeschriftungen abzudecken, zu verändern oder zu entfernen. Allfällige während der Mietzeit notwendige Unterhalts- oder Reparaturarbeiten an der Mietsache darf nur vom Vermieter oder einer vom Vermieter bezeichneten Drittperson durchführt werden.

5. Rückgabe der Mietsache
Die Mietsache ist zur vereinbarten Zeit und am vereinbarten Ort einwandfrei und gereinigt zurückzugeben. Der Mieter haftet für verspätete Rückgabe für jeden angebrochenen Tag gemäss den für die Miete vereinbarten Tagessätze.
Nicht retourniertes oder beschädigtes Material wird zum Wiederbeschaffungspreis bzw. Wiederherstellungspreis dem Mieter in Rechnung gestellt. Reinigung von verschmutztem Material und Ersatz von defektem oder verlorenem Material werden dem Mieter separat in Rechnung gestellt.

6. Haftung, Versicherungen
Der Mieter bestätigt durch Unterzeichnung des Lieferscheins, dass er das Miet-Material geprüft und für einwandfrei erklärt hat. Nachträglich erklärte Mängel können vom Vermieter nicht anerkannt werden. Der Mieter ist für die Einholung von sämtlichen notwendigen Bewilligungen, Konzessionen, Lizenzrechten und ähnlichem besorgt und hat alle damit verbundenen Auflagen zu tragen. Wird die Mietsache wegen diesbezüglicher Verletzungen des Mieters konfisziert oder mit Pfand belegt, ist der Mieter dem Vermieter dafür vollumfänglich schadenersatzpflichtig. Die Haftung des Vermieters für Folgeschäden (z.B. entgangener Gewinn, Betriebsstörungsschaden) wird im gesetzlich möglichen Rahmen wegbedungen. Ein Verschulden des Vermieters ist vom Mieter nachzuweisen. Für die vom Mieter oder vom Betreiber gestellten Arbeitskräfte, übernimmt der Vermieter keine Haftung (inkl. Unfälle und ihre Folgen). Bei Mietobjekten, die eine Gefahr für die Benützer oder das weitere Publikum bilden können, haftet der Vermieter in keinem Fall für Schäden infolge ungenügender Sicherungsmassnahmen. Die Anordnung der nötigen Massnahmen ist ausschliesslich Sache des Mieters. Wird der Vermieter von Dritten für solche Schäden belangt, so kann sie vollumfänglich auf den Mieter zurückgreifen. Es ist Sache des Mieters, die Geräte samt Zubehör gegen alle Risiken auf eigene Kosten zu versichern. Bei Diebstahl oder Abhandenkommen ist der Mieter verpflichtet, immer einen Polizeirapport erstellen zu lassen. Beim Feststellen von Transportschäden hat der Mieter vom Frachtführer eine Bestandesaufnahme zu veranlassen.

7. Offerten und Aufträge
Die Offerten des Vermieters sind, wo nichts anderes vereinbart wird, freibleibend bis zur definitiven schriftlichen Auftragserteilung. Tritt der Mieter aus irgendwelchen Gründen vom erteilten Auftrag zurück, so kann die Vermieterin folgende Ansätze in Rechnung stellen:

-Bei Annullation bis 30 Tage vor Liefertermin: 0% der gesamten Auftragssumme
-29 bis 10 Tage vor Liefertermin: 20% der gesamten Auftragssumme
-weniger als 10 Tage vor Liefertermin: 50% der Auftragssumme
Massgebend ist der Tag, an dem die schriftliche Annullation bei der Vermieterin eintrifft.

8. Preise und Konditionen
Die Offerten des Vermieters sind, wo nichts anderes vereinbart wird, freibleibend bis zur definitiven schriftlichen Auftragserteilung.Der Mietpreis und die Konditionen bestimmen sich gemäss Auftragsbestätigung. Die Rechnungsbeträge sind netto, innert 10 Tagen ab Rechnungsstellung fällig. Versandkosten gehen zu Lasten des Mieters.

10. Erfüllungsort/Gerichtsstand
Wo nichts anderes vereinbart wird, ist Erfüllungsort für die Leistungen Basel. Gerichtsstand für alle Auseinandersetzungen ist der Sitz in Basel. Der Vermieter behält sich vor, den Mieter auch an seinem gesetzlichen Gerichtsstand zu belangen. Es gilt Schweizer Recht.

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